Debeka (Gebäudeversicherung) will Leitungswasserschaden nicht zahlen

Debeka (Gebäudeversicherung) zahlt Ende Feb. 2013 aufgetretenen Leitungswasserschaden (mehr als 15.000,- EUR) nicht trotz eindeutiger Versicherungsbedingungen (VBG 2000)

Versichert ist im vorliegenden Fall u.a. die versicherte Sache (Haus) einschl. Zubehör, das Wohnzwecken dient. Nach diesen Bedingungen wird Leitungswasser u.a. definiert als bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser aus Anlagen der Warmwasser-Heizung.

Genau um einen solchen Fall handelt es sich hier:

Die Warmwasser-Heizungsanlage ist hier durch ein Wärmepumpen-System realisiert. Im Bereich des in die Heizungsanlage integrierten Warmwasser-Behälters trat ein Bruch/Riß auf, so daß Leitungswasser ausgetreten ist, ohne Zweifel bestimmungswidrig.

Arbeiten zur Schadensminderung (notdürftige Abdichtung, Trocknung) wurden sofort nach Entdeckung (nach 18 Uhr) beauftragt und bis in die Nacht durchgeführt, Arbeiten zur vorläufigen Instandsetzung (u.a. Austausch der defekten Umwälzpumpe, Befüllen, Wiederinbetriebnahme) ab dem folgenden Tag vorgenommen, an dem der Schaden auch gemeldet wurde.

Die Debeka forderte dann 5 Tage später umfangreiche Unterlagen an (z.B. einen "Kostenvoranschlag (...), aus dem sich die Ursache, die Höhe und der Umfang des Schadens ergeben) und übersandte einen Fragebogen.
- als ob ein Instandsetzungsbetrieb die Ursache feststellen könnte nach mehreren Jahren -

(s. Dok. Debeka-Fragen.pdf)

Nach Einholung eines Kostenvoranschlages und nach Erhalt der Rechnung für die Notreparatur wurde das o.g. Versicherungsschreiben ausführlich beantwortet und die angeforderten Unterlagen beigefügt.

(s. Dok. Antwort an Debeka.pdf)

Mit einem ca. 14 Tage später erstellten Schreiben äußerte sich die Debeka dann unter Bezugnahme auf ein Parteigutachten - tatsachenwidrig trotz genauen Hinweises durch den VN auf die einschlägigen Versicherungsbedingungen der Debeka - so, wie sie sich den Sachverhalt und die Versicherungsbedingungen nachträglich offenbar gewünscht hätten

(Bezugnahme auf nichtzutreffenden und nichtgemeldeten Rohrbruch gem. § 7 VGB; Undichtigkeiten nicht versichert, da nicht Rohrbrüche; Warmwasserspeicher sei nicht Rohr der Wasserversorgung. Daher kein Versicherungsschutz),
und bezahlte ca. 7 % des eingetretenen Schadensumfang für einen "Nässeschaden" (der in den VBG 2000 garnicht vorkommt).

(s. Dok. Debeka-Ablehnung.pdf)

Diese Debeka - Äußerungen haben mit dem vorliegenden Schaden durch Leitungswasser nichts zu tun.

Tatsächlich stehen offensichtlich die versicherten Gefahren lt. § 7 VGB (Rohrbruch, hier nichtzutreffend) und lt. § 6 VGB (Leitungswasser, hier zutreffend) als Entschädigungstatbestände nebeneinander, wobei hinsichtlich derjenigen Schäden durch "(...) Leitungswasser, das aus (...) Anlagen der Warmwasserheizung bestimmungswidrig (...) ausgetreten ist (...)" in dem dafür einschlägigen Tatbestand der Versicherungsbedingungen von Rohrbruch etwa als Entschädigungsvoraussetzung keine Rede ist
(s. insbes. § 6 c) u. auch 4 b) der VBG 2000).

Die Sache ist mittlerweile bei Gericht, das den 1. Termin für Anfang Dez. 2013 festgesetzt hat.

Der Gesamtschaden beläuft sich auf mehr als 15.000,- EUR .
Bei einem fast gleichen Fall (ebenfalls LW-Austritt aus Anlage der WW-Heizung) wurde durch Debeka anstandslos reguliert; der Schaden belief sich aber nur auf knapp 3.000,- EUR .

Eine Gebäudeversicherung benötigt man allerdings besonders bei größeren Schäden, z.B. durch Leitungswasser oder Feuer.

Wie dann wohl durch Debeka reagiert wird, wo man doch die Sache leicht in die Länge ziehen kann wegen der überlasteten Gerichte?

Bei Gebäudeversicherungen bei der Debeka ist Vorsicht wohl noch die geringste Empfehlung.

Sollte Jemand Erfahrungen mit der Debeka haben, kann er diese hier gerne veröffenlichen lassen.